Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 104

§ 104 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft gewährt, normal entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine sonstige Wohnform betreibt oder normal entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder vorsätzlich oder fahrlässig seiner Verpflichtung zur Dokumentation oder Aufbewahrung derselben oder zum Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung auf entsprechendes Verlangen nicht nachkommt oder normal entgegen § 97a Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Es ist eine Ordnungswidrigkeit, ein Kind oder Jugendlichen ohne Erlaubnis zu betreuen oder ihm Unterkunft zu gewähren.
  • Auch das Betreiben einer Einrichtung ohne Erlaubnis ist ordnungswidrig.
  • Falsche, unvollständige oder verspätete Meldungen sind ebenfalls ordnungswidrig.
  • Verpflichtungen zur Dokumentation und Buchführung müssen eingehalten werden.
  • Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 15.000 Euro bestraft werden.